1918 – frauenwahlrecht

FRAUEN ERHALTEN DAS AKTIVE UND PASSIVE WAHLRECHT

„Die deutschen Frauen haben das Wahlrecht. […] Es ist eine übergangslose Erhebung aus gänzlicher politischer Rechtlosigkeit zu voller staatsbürgerlicher Freiheit, […] etwas wie ein Wunder […].“ – Marie Stritt

Am 12. November 1918 erkannte der Rat der Volksbeauftragten Frauen das aktive und passive Wahlrecht für die Wahl zur Weimarer Nationalversammlung zu. Ab sofort durften sie wählen und gewählt werden.

Artikel 22 der Weimarer Reichsverfassung besagt: „Die Abgeordneten werden in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer und geheimer Wahl von den über zwanzig Jahre alten Männern und Frauen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.“

Am 19. Januar 1919 konnten 17,7 Millionen Bürgerinnen der Weimarer Republik erstmals von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen. Ihre Wahlbeteiligung lag bei 82,3%. Von den 423 gewählten Abgeordneten waren 8,5% Frauen (17 SPD, 6 ZP, 5 DDP, 5 DNVP, 3 USPD, 1 DVP). Im Verlauf der Legislaturperiode rückten weitere fünf Frauen nach.

Die Parlamentarierinnen meldeten sich zu allen politischen Fragen zu Wort und brachten darüber hinaus Themen ein, die die Lebenssituation und die Interessen von Frauen in besonderer Weise betrafen. Viele dieser Themen sind noch heute aktuell, wie die Lohnungleichheit oder die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.        

Geschlechterverteilung bei gewählten Abgeordneten:

2017: 69,3% männlich I 30,7% weiblich

1918: 91,5% männlich I 8,5% weiblich

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