1977 – reform

REFORM DES EHE- UND FAMILIENRECHTS

Das Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts war eine grundlegende Neuregelung des Eherechts, des Scheidungsrechts und des Scheidungsverfahrensrechts. Es trat am 1. Juli 1977 in Kraft. Keines der fünf Bücher des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs ist so grundlegend geändert worden wie das fünfte Buch mit der Überschrift ,Familienrecht‘. Bei seinen wichtigsten Bestimmungen, die die Ehe, die Ehescheidung und das Verhältnis zwischen Eltern und Kinder betreffen, ist fast nichts so geblieben wie es ursprünglich war.

Durch die Reform wurde die sogenannte Hausfrauenehe überwunden und durch das Partnerschaftsprinzip ersetzt. Frauen dürfen jetzt ohne das Einverständnis ihres Ehemannes erwerbstätig sein. In der Ehe gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Aufgabenteilung mehr. Die Hausarbeit soll im gegenseitigen Einverständnis geregelt werden. Im Fall einer Scheidung wurde das bisherige Verschuldensprinzip verworfen und durch das Zerrüttungsprinzip ersetzt. Danach muss nach dem Scheitern einer Ehe ungeachtet des Verschuldens stets der wirtschaftlich stärkere Partner dem wirtschaftlich Schwächeren Unterhalt zahlen. Weiterer Bestandteil des neuen Eherechts war das Namensrecht. Außerdem wurden die Familiengerichte eingeführt.

Wunsch und Wirklichkeit der familiären Aufgabenverteilung:

  • Beide Elternteile sind berufstätig und teilen sich die Kinderbetreuung:
    • 62% Wunsch I 29% Realität
  • Der Mann ist berufstätig und die Kinder werden von der Frau versorgt:
    • 24% Wunsch I 30% Realität
  • Beide sind berufstätig und die Kinder werden vor allem von der Frau versorgt:
    • 7% Wunsch I 28% Realität

Auszug aus der Eltern-Studie „Das Lebensgefühl junger Eltern“ vom 11.08.2008

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