AUFHEBUNG DES ,GEHORSAMSPARAGRAPHEN‘ „Dem Manne steht die Entscheidung in allen das gemeinschaftliche eheliche Leben betreffenden Angelegenheiten zu; er bestimmt insbesondere Wohnort und Wohnung.“ – § 1354 BGB Das Bürgerliche Gesetzbuch war zur Zeit des Deutschen
Weiterlesen1957 – Gehorsamsparagraph
